Alternative Streitbeilegung EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung ODR-VO aufgehoben

Die OS-Plattform ist seit dem 20 Juli 2025 abgeschaltet

Die Kommission übermittelt diese Liste und ihre Aktualisierungen den zuständigen Behörden. Hat ein Mitgliedstaat eine einzige Anlaufstelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 benannt, übermittelt die Kommission die Liste und ihre Aktualisierungen der einzigen Anlaufstelle. Jede zuständige Behörde übermittelt der Kommission die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannte Liste. Werden der zuständigen Behörde Änderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilt, so wird diese Liste ohne unnötige Verzögerung aktualisiert und die Kommission entsprechend informiert. (4)Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über das Berufs- und Geschäftsgeheimnis, die für nationale Behörden gelten, die Unionsrechtsakte über Verbraucherschutz durchsetzen.

Die OS-Plattform stellt insofern eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer dar (Art. 5 Abs. 2 ODR-VO). April 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) in Kraft. Mit dem Gesetz wurde die sogenannte ADR-Richtlinie (“Alternative Dispute Resolution” dt. außergerichtliche Streitbeilegung) der Europäischen Union umgesetzt.

Die Verbreitung der AS kann außerdem für jene Mitgliedstaaten von Bedeutung sein, in denen es einen beträchtlichen Rückstand an anhängigen Gerichtsverfahren gibt, wodurch Unionsbürgern das Recht auf einen fairen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist vorenthalten wird. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) bietet Konfliktparteien ein umfangreiches Portfolio an alternativen Streitbeilegungsverfahren, aus denen die Parteien die für ihre Auseinandersetzungen am besten geeignete Verfahrensart auswählen können. „Das Urteil des Landgerichts München I hat das Potenzial, weitreichende Auswirkungen auf die Glücksspielbranche in Deutschland zu haben. Es verdeutlicht, dass deutsche Verbraucher, die bei nicht lizenzierten Anbietern Einsätze getätigt haben, berechtigt sein könnten, ihre Verluste zurückzufordern.

Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden. Die Streitbeilegungsabrede als nachträgliche Vereinbarung zu einem bereits ausgebrochenen Streit, wirkt in der Regel solange, bis zum erfolgreichen oder erfolglosen Abschluss der Verhandlungen (und zum Übergang der Streitsache ans staatliche Gericht bzw. ans Schiedsgericht). Das Zustandekommen des Streitbeilegungsvertrags hat dem Konsensprinzip zu folgen und den objektiv und subjektiv wesentlichen Inhalt der Streitbeilegungsabrede der am Grundgeschäft beteiligten Personen zu beinhalten.

Die Verarbeitung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten sollte mit den Regelungen zum Schutz persönlicher Daten vereinbar sein, die von den Mitgliedstaaten durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) erlassen wurden. Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen.

Aus den gleichen Gründen verkaufen Unternehmer möglicherweise nicht an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten, in denen kein ausreichender Zugang zu hochwertigen AS-Verfahren besteht. Ferner haben Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem hochwertige AS-Verfahren nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmern, die Zugang zu solchen Verfahren haben und somit verbraucherrechtliche Streitigkeiten schneller und kostengünstiger beilegen können. Schlichtungsstellen, die aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften anerkannt oder eingerichtet wurden, bedürfen zunächst keiner weiteren Anerkennung durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Doch auch diese Schlichtungsstellen müssen innerhalb gesetzlicher Fristen bestimmte Pflichten erfüllen. Über die Streitigkeit entscheidet ein unparteiisches und unabhängiges Schiedsgericht, das aus Experten des streitgegenständlichen Rechtsgebiets besteht. Gemäß § 19 Abs 3 AStG haben wir den Verbraucher, wenn wir mit diesem in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen können, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) auf die zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung, im Folgenden kurz AS-Stelle, hinzuweisen.

Informationen zur alternativen Konfliktbeilegung

  • Eine Vergleichsvereinbarung kann auch in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten werden, wenn die Schlichtung mit einem Schiedsverfahren verknüpft wird.
  • Unternehmer sollten daher ihre Webseiten bis zu diesem Stichtag entsprechend anpassen, um keine irreführenden oder veralteten Angaben zu machen.
  • Wenn eine Streitbeilegungsstelle die Kriterien des DSA nicht länger erfüllt, kann dieser Stelle das Zertifikat auch wieder entzogen werden.

Die Informationen hat der Unternehmer auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen. Sollten AGB verwendet werden, sind diese Informationen in den AGB aufzunehmen. Die Information muss im Vorfeld gegeben werden, unabhängig von einem konkreten Streitfall. Außerdem muss auf der Unternehmenswebseite ein Link zur jeweiligen AS-Stelle (bzw. zu den jeweiligen AS-Stellen) angegeben werden. Sind mehrere AS-Stellen zuständig bezieht sich die Informationspflicht auf alle zuständigen AS-Stellen.

Für Websites (insbesondere Webshops) bedeutet das, dass die diesbezüglichen Informationspflichten weggefallen sind und daher die Websites entsprechend angepasst werden müssen, um nicht irreführende Informationen zu enthalten. Durch das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) wird die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-RL) umgesetzt. Für Streitigkeiten mit Verbrauchern haben wichtige Branchen, insbesondere die Geld- und Versicherungswirtschaft, sog.

Mediation

In gerichtlichen Verfahren dürfen Anwälte nicht weniger als die gesetzlichen RVG-Gebühren abrechnen. Diese Mindestgebühr ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht durch eine Honorarvereinbarung unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO). Das bedeutet jedoch https://www.ciceroweinbau.ch/ noch lange nicht, dass das Sportwetten-Angebot grundsätzlich als legal einzustufen ist, wie die Anbieter es gerne hätten.

Vertraulichkeit und Privatsphäre sollten während des AS-Verfahrens jederzeit gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten zum Schutz der Vertraulichkeit der AS-Verfahren in nachfolgenden zivil- und handelsrechtlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren angeregt werden. Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist.

Das Bundesamt für Justiz unterhält zwei behördliche Schlichtungsstellen, die sich in bestimmten Lebenslagen um eine außergerichtliche Streitbeilegung bemühen. So vermittelt die Schlichtungsstelle Luftverkehr zwischen Fluggast und Fluggesellschaft und die Schlichtungs-stelle Urheberrechts-Dienste zwischen Nutzenden bzw. Außerdem kann das BfJ private Schlichtungsstellen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz anerkennen.

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